Schloß Holte-Stukenbrock. In der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bestätigt worden. Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Faulbrut hat die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh einen Sperrbezirk eingerichtet. Innerhalb dieses Sperrbezirks müssen jetzt sämtliche Bienenvölker untersucht und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Außerdem dürfen keine Bienenvölker aus dem Sperrbezirk heraus- oder hereingebracht werden. Der Kreis Gütersloh hat die entsprechenden Anordnungen per Amtsblatt (Nr. 839 vom 9. August 2023) veröffentlicht, sie gelten ab 0 Uhr, 10. August 2023.
Um den Ausbruchsbetrieb wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 Kilometern festgelegt. Die Grenzen beziehungsweise der Radius des Sperrbezirkes sind in einer interaktiven Karte, in die man hereinzoomen kann, im Internet ersichtlich: www.kreis-guetersloh.de/faulbrut Mit Hilfe dieser interaktiven Karte lässt sich kontrollieren, ob sich die eigene Bienenhaltung sich im Sperrbezirk befindet. Der Sperrbezirk reicht bis in den Nachbarkreis Paderborn. Wer Bienen im Sperrbezirk hält, muss dies unverzüglich unter Angabe des Standorts der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mitteilen: Telefon 05241/85-1303 oder E-Mail: abt23@kreis-guetersloh.de
Die Amerikanische Faulbrut ist eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Ihr Erreger ist ein Sporen bildendes Bakterium (Paenibacillus larvae). Das Bakterium befällt ausschließlich die Bienenbrut. Die Bakterien vermehren sich in der Larve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform (Spore) über. Aus der weißen Bienenlarve entsteht dabei eine braune, Faden ziehende Masse, die Millionen von Sporen enthält. Erwachsene Bienen können nicht an der Faulbrut erkranken, verbreiten aber die Sporen in ihrem Haarkleid oder als Ammenbienen über das Futter. Auch im Honig können die Sporen gut überleben.
Angeordnet wird mit dem Amtsblatt im einzelnen, dass innerhalb des Sperrbezirks alle Bienenvölker und Bienenstände unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen sind. Diese Untersuchung ist frühestens zwei Monate, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für Amerikanische Faulbrut ergeben. Sich im Sperrbezirk befindliche bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Grundsätzlich gilt jederzeit, dass von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten sind.
Die angeordneten Maßnahmen dienen der Erkennung weiterer Seuchenfälle sowie der Aufdeckung sämtlicher Sporenherde. Voraussetzung für die erfolgreiche Sanierung eines Sperrbezirkes ist, dass alle Sporenquellen erkannt und beseitigt werden, damit sich die Bienen nicht immer wieder neu anstecken.