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Ab 2024 gelten für Betriebe aus dem Kreis Gütersloh wichtige Änderungen in der Sozialversicherung

AOK informiert im digitalen Fachportal

Zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die sich auf die Sozialversicherung auswirken. Betriebe aus dem Kreis Gütersloh sollten sich jetzt dazu im digitalen Themenspezial ‚Trends und Tipps 2024‘ der AOK NordWest informieren. „Wir bieten zu allen anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung Einführungsvideos und vertiefende Fachbeiträge zum Download an. Außerdem können interessierte Firmen in unserem virtuellen Expertenforum individuelle Fragen zu den jeweilig anstehenden Änderungen stellen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Der Abruf ist kostenfrei und steht unter www.aok.de/fk/nordwest/medien-und-seminare zur Verfügung.

Der Jahreswechsel ist alljährlich ein markantes Datum, an dem sich in der Gesetzgebung, insbesondere in der Sozialversicherung, viele Änderungen ergeben. Die AOK NordWest bietet allen Betrieben aus dem Kreis Gütersloh ein aktuelles digitales Themenspezial ‚Trends und Tipps 2024‘ an. Interessierte Betriebe erfahren hier in kurzen Videos alles Wichtige zum Einstieg ins jeweilige Thema. So ergeben sich im neuen Jahr insbesondere in den Themen ‚Neues Familienstartgesetz, Mindestlohnerhöhung und Meldeverfahren‘ wichtige Änderungen für Betriebe.

Das digitale Themenspezial der AOK Nordwest informiert außerdem über folgende Themen: Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung, Pflegereform und Fachkräfteeinwanderung.

BU1: Bequem von zu Hause oder aus dem Büro: Firmen, Personalleiter oder Steuerberater aus dem Kreis Gütersloh können sich jetzt mit dem digitalen AOK-Themenspezial ‚Trends und Tipps 2024‘ zu den aktuellen und im neuen Jahr anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung informieren. Foto: AOK/Colourbox/hfr.

Zum 31. Dezember 2023 läuft die Übergangsregelung für Beschäftigte aus, die im Rahmen eines gesetzlichen Bestandsschutzes aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 sozialversicherungspflichtig geblieben sind (monatliches Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro). Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass sie die betroffenen Beschäftigten zum 31. Dezember 2023 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abmelden und zum 1. Januar 2024 als Minijobbende bei der Minijob-Zentrale anmelden müssen. In der Rentenversicherung besteht dann Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit der Möglichkeit der Befreiung.

BU2: Im neuen Jahr stehen für Arbeitgeber aus dem Kreis Gütersloh wichtige Änderungen, insbesondere im Bereich der Minijobs, an, die es zu beachten gilt. Foto: AOK/Colourbox/hfr.

Zu jedem dieser Themen bietet die AOK neben dem Einstiegsvideo vertiefende Fachbeiträge zum Download sowie ein virtuelles Expertenforum an. „Wir möchten alle Betriebe im Kreis Gütersloh ermuntern, unser digitales ‚Trends und Tipps 2024‘ Angebot zu nutzen, um auf dem Laufenden zu bleiben, was aktuelle Änderungen in der Sozialversicherung anbelangt und welche Fristen es hier zu berücksichtigen gilt“, sagt Wehmhöner. Alle aktuellen und kostenfreien Seminare sind im digitale Fachportal für Arbeitgeber unter www.aok.de/fk/nordwest/medien-und-seminare abrufbar.

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