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Bürgermeister Morkes vorläufig des Dienstes enthoben

Disziplinarverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt Gütersloh

Gütersloh. Bürgermeister Norbert Morkes ist vorläufig des Dienstes enthoben. Diese Entscheidung fällte jetzt der Kreis Gütersloh, bei dem ein Disziplinarverfahren gegen den amtierenden Bürgermeister der Stadt Gütersloh läuft. Mitte Januar dieses Jahres leitete der Kreis Gütersloh das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Morkes ein. Im Rahmen des laufenden Disziplinarverfahrens hat der Kreis Gütersloh heute (15. März) Bürgermeister Morkes vorläufig des Dienstes enthoben. Das heißt: Längstens bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens. Grundlage dafür ist der § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes NRW.

Foto: carlmakesmedia

  • 38 Absatz 1 Satz 2 Landesdisziplinargesetz NRW lautet: „Sie [Anm.: gemeint ist die Disziplinarbehörde, hier der Kreis Gütersloh] kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.“

Aufgrund des im Disziplinarverfahren zu wahrenden gesetzlich normierten Vertraulichkeitsgrundsatzes können zum aktuellen Stand des Verfahrens und zu der konkreten Begründung der Suspendierung keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden.

Allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen und Durchführung eines Disziplinarverfahrens:

  • Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt nach § 17 Absatz 1 Satz 1 LDG NRW voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
  • Ist dies der Fall dann hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Absatz 1 Satz 2 LDG NRW).
  • Nach § 20 Absatz 1 LDG NRW ist die Beamtin oder der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es der betroffenen Person freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen.
  • Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 LDG NRW sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

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